30.04.2018 Shayan Arkian und Dr. Markus Fiedler

Die sogenannte Kopftsteuer diskriminiert keine Christen


Traueranzeige für einen im Irak-Iran-Krieg gefallenen Christen.

Traueranzeige für einen im Irak-Iran-Krieg gefallenen Christen - Die Christen in der Islamischen Republik Iran zahlen keine Dschizya, da sie aktiv an der Landesverteidigung beteiligt sind. Ihre Gefallenen werden wie die gefallenen Muslime als Märtyrer geehrt.

Es vergeht keinen Monat, in dem nicht in einem etablierten Medium verkündet wird, dass überall da, wo der Islam politisch herrsche, Christen durch die sogenannte Kopfsteuer diskriminiert würden.

Keine Frage: In einem Islamischen Staat nach dem Vorbild des Propheten Muhammad ibn Abdullah würden Christen nicht die gleichen Rechte wie die Angehörigen des Islams haben, da in solch einem Staat die Staatsangehörigkeit anhand der Religionszugehörigkeit definiert würde und Nichtmuslime demzufolge als Ausländer betrachtet würden. Und vermutlich in keinem Staat der Welt genießen Staatsangehörige eines fremden Staates die gleichen Rechte wie die Menschen mit der Angehörigkeit des Staates, in dem beide leben.

Wir möchten in diesem Artikel daher ausschließlich der Frage nachgehen, ob die sogenannte Kopfsteuer als Alibi dafür herhalten kann, dem Islam vorzuwerfen, die religiösen Minderheiten zu diskriminieren, wie es von Seiten der Islamkritiker - aber sogar selbst von einer Reihe unwissend anmutender Denker, die dem Islam als gegenüber wohlwollend gesinnt gelten - absichtlich bzw. irrtümlicherweise erhoben wird.

Die Dschizya befreit vom Militärdienst

Da die Angehörigkeit bzw. Bürgerschaft des Staates nach dem islamischen Ideal entlang der religiösen - und nicht der ethnischen oder anderen Trennlinien - verläuft, stellt sich die Frage, ob Nichtmuslime in einem solchen islamischen Land an der brisantesten hoheitlichen Aufgabe des Staates, nämlich an der aktiven Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit sowie am Gewaltmonopol, mit partizipieren dürfen. Während wohl in allen Staaten der Welt, Ausländer nicht Polizisten, Geheimdienstler oder Armeeangehörige werden können, ist dies jedoch im übertragenen Sinn in jenem idealen islamischen Staat möglich.

Falls es aber nicht zu solch einer interreligiösen kollektiven Sicherung kommt, haben die Nichtmuslime erst dann den Muslimen die Dschizya, die sogenannte Kopfsteuer, zu zahlen, damit ihre Sicherheit an Leib und Eigentum exklusiv von den Muslimen übernommen wird. Diese Sicherungsübernahme nennt man im Fachjargon Dhimma, was Schutz heißt. Und die Nichtmuslime, die eine Dhimma mit den Muslimen eingehen, nennt man in der Fachterminologie Ahl adh-Dhimma, das wiederum Schutzbefohlene bedeutet.

Die unumstrittene islamische Autorität Imam Ali ibn Abi Talib - der Vetter und Schwiegersohn des Propheten, der vierte rechtgeleitete Kalif der Sunniten und erste Imam der Schiiten - äußerte sich zu diesem Sicherungsvertrag wie folgt: „Ihre Zustimmung [der Nichtmuslime] zum Abschluss eines Dhimmas erfolgt eindeutig unter der Voraussetzung, dass ihr Eigentum soviel gilt wie unser Eigentum und ihr Blut soviel wie unser Blut.“ Demnach kommt ein Angriff auf sie einem Angriff auf die Muslime gleich! Und folgerichtig wird das Thema Dschizya in den islamischen Rechtswissenschaften nicht etwa unter den Kapiteln Steuern und Abgaben, sondern im Zusammenhang von Verteidigung des Landes und Militärdienst behandelt.

Die Zahlung der Dschizya gleicht letztlich die Kosten und Mühen der Muslime für den Schutz der Nichtmuslime aus. Sie erscheint als eine Notwendigkeit im Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung und ist eher als eine Ausgleichszahlung zu bezeichnen.

Die Dschizya ist keine Kopfsteuer

Tatsächlich ist die Dschizya aber nicht einmal von allen Mitgliedern der Ahl adh-Dhimma zu zahlen - weder auf noch von Frauen, Kindern, Armen, Mönchen, Geistlichen usw. - und sie bleiben allesamt dennoch Schutzbefohlene, für deren Sicherheit die Muslime sorgen. Somit ist die für die Dschizya übliche deutsche Bezeichnung Kopfsteuer unzutreffend und irreführend.

Die Frage der Religionsfreiheit ist unabhängig von der Dschizya

Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass erst durch die Ausgleichszahlung der Dschizya die Religionsfreiheit der Nichtmuslime geschützt wird. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Religionsfreiheit ist unabhängig vom Abschluss eines Dhimmas und fällt unter anderen Bedingungen. Nichtmuslime, die die Dschizya nicht entrichten und gemeinsam mit Muslimen für die Sicherheit im Land sorgen, genießen die gleiche Religionsfreiheit wie Nichtmuslime, die sich davon befreien und die Dschizya entrichten.

Dass die Dschizya keine Strafe für Konversionsunwillige oder nicht der Preis dafür ist, dass man Nichtmuslime überhaupt am Leben lässt, wird auch daran deutlich, dass unter anderem Mönche, Frauen, Kinder und Arme von der Ausgleichszahlung befreit sind und trotzdem ihre Religion frei und geschützt leben können.

Die Dschizya diskriminiert eher Muslime und bemächtigt Nichtmuslime

Anders als Muslime haben Nichtmuslime die Wahlfreiheit beispielsweise zwischen der Ableistung des Wehrdiensts oder der Befreiung davon - durch die Zahlung des Ausgleichs. Das ist ein Recht, das Muslime „im eigenen" Land per se nicht haben.

Die Dschizya ist eine Ausgleichszahlung und keine Sondersteuer

In modernen Gesellschaften und Staaten würde für den Schutz von Ausländern keine Sonderabgabe verlangt, so könnte der aufmerksame Leser einwenden.

Das mag richtig sein. Aber in modernen Gesellschaften und Staaten werden in der Regel auch fremde Staatsangehörigen wie die eigenen Staatsangehörigen gleich besteuert. In der Ära der islamischen Herrschaft des Propheten wurden hingegen nur Muslime mit Khums (Einkommenssteuer) und Zakat (Vermögenssteuer) besteuert, Nichtmuslime dagegen nicht. Des Weiteren ist die Khums- und Zakat-Abgabe eine verbindliche Pflicht für alle vermögenden beziehungsweise verdienenden muslimischen Männer ab spätestens 15 Mondjahre und für Frauen ab frühestens 9 Mondjahre wie auch für Geistliche und anderen. Die Dschizya wird im Gegensatz dazu, wie bereits oben erläutert, nur für wehrfähige Männer, die sich von der Beteiligung an der Sicherheit im Land befreien wollen, erhoben. Weder auf noch von Frauen, Kindern, Armen, Mönchen und Geistlichen ist die Dschizya zu entrichten - Schutzbefohlene aber sind sie alle!

Nun könnte allerdings eingewandt werden, dass Nichtmuslime ebenso ihre eigene religiöse Abgaben zu leisten hatten wie den Zehnten bei den Christen und daher Nichtmuslime Dank der Zahlung der Dschizya doch doppelt belastet würden.

Unabhängig davon, dass nicht abklärend durchforscht ist, inwiefern die Zahlung des Zehnten für die Christen in der muslimischen Diaspora obligatorisch und umsetzbar war, zumal kirchliche Einrichtungen und Dienstleistungen teilweise auch von Muslimen mit finanziert wurden, ist - wenn man unbedingt die Dschizya als Sondersteuer und damit als Mehrbelastung für Nichtmuslime deuten möchte - zu sagen, dass eine Mehrbelastung von Ausländern kein islamisches Spezifikum ist. So müssen selbst in den hochgepriesenen modernen Staaten und Gesellschaften des Westens die Angehörigen anderer Bürgerschaften beispielsweise nach gewissen kurzen oder langen Intervallen, nach Monaten oder Jahren, ihre kostenpflichtigen Aufenthaltsgenehmigungen verlängern, die ebenfalls als eine Sondersteuer ausgelegt werden können. Eine solche Steuer gab es freilich während der Regentschaft des Propheten für die Nichtmuslimen, also Angehörigen anderer Bürgerschaften nicht. Darüber hinaus passte sich die Höhe der Ausgleichszahlung nicht einmal zwingend an die Verteidigungsausgaben der Muslime, sondern auch an die finanziellen Verhältnisse der Nichtmuslime an - anders als die in aller Regel pauschal kostenpflichtigen Aufenthaltsgenehmigungen der modernen Welt.

Fazit

Wie so oft gibt es bei der Bewertung und Übernahme von Gesetzen, Mechanismen und Regelwerken aus einer Epoche, in der die Gesellschaft, ja die ganze Welt, ganz anders aufgebaut, geordnet und strukturiert war als unsrige gegenwärtige, zu Diskrepanzen, Reibereien und Missverständnissen. Ein exemplarisches Beispiel dafür ist die Islamische Republik Iran, die auf der einen Seite ideell von dem Primat der Religionszugehörigkeit ausgeht und daher Rechte entlang der konfessionellen Trennlinie vergibt, aber anderseits als unzertrennbarer Bestandteil der hiesigen Welt zwangsläufig die Frage der Abstammung nicht unberücksichtigt lassen kann, was dazu führt, dass auf der einen Seite nicht jeder Muslim automatisch die iranische Staatsbürgerschaft erhält und auf der anderen Seite einheimische Anders- oder Nichtgläubige die iranische Staatsbürgerschaft haben und diese offiziell auch nicht verlieren. In dieser Hinsicht ist der jüdische Staat Israel konsequenter, der Juden aus aller Herren Länder seine Staatsangehörigkeit verleiht und sie damit in den Genuss kommen lässt, Bürger erster Klasse zu sein, ungleich der einheimischen nicht-jüdischen Bewohner des Landes.

Shayan ArkianShayan Arkian ist unter anderem Medien- und Politikberater und studierte Politik, Philosophie, Pädagogik und Theologie in Hamburg und Qom.


 

Markus FiedlerDr. phil. Markus Fiedler ist Autor von mehreren Büchern und zahlreichen Artikeln mit dem Schwerpunkt Islam und Muslime in der europäischen Wahrnehmung.

 

 


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Pater09-05-18

Klasse Artikel, werde ich meinen Kollegen weiterleiten.

Juhanni16-05-18

"In einem Islamischen Staat nach dem Vorbild des Propheten Muhammad ibn Abdullah würden Christen nicht die gleichen Rechte wie die Angehörigen des Islams haben, da in solch einem Staat die Staatsangehörigkeit anhand der Religionszugehörigkeit definiert würde und Nichtmuslime demzufolge als Ausländer betrachtet würden. Und vermutlich in keinem Staat der Welt genießen Staatsangehörige eines fremden Staates die gleichen Rechte wie die Menschen mit der Angehörigkeit des Staates, in dem beide leben." Ehrlich - und gruselig.





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